AGBs – (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
1. Geltung
1.1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedienungen" für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Expressholz. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, wird hiermit widersprochen.
2. Angebote, Vertragsabschluss, Widerruf, Materialpreissteigerung
2.1) Die in den Verkaufsunterlagen von Expressholz oder im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2) Angebotene Rabatte oder Aktionspreise sind nur bei Vertragsabschluss innerhalb der Aktionszeiträume oder bis auf Widerruf von Expressholz gültig. Rabatte sind nicht kombinier oder übertragbar.
2.3) Die im Angebot aufgeführten Preise haben nur Gültigkeit bei Abnahme aller aufgeführten Positionen, Mengen und Maße. Beim Streichen von Positionen, Maß− oder Stückzahländerungen ist eine Neukalkulation erforderlich.
2.4) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch Expressholz entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.5) Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, damit sie vertragswirksam werden.
2.6) Bei Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen nach der Freigabe) ist Expressholz berechtigt, die daraus eventuell entstehende Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen, dem Auftraggeber in vollem Umfang in Rechnung zu stellen.
2.7) Der Auftraggeber hat ein 14 tägiges Widerrufsrecht, auch bei Verträgen die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden.
2.8) Der Auftraggeber hat kein Widerrufsrecht bei Produkten, die speziell nach seinem Wunsch gestaltet werden. Das gilt auch dann, wenn er vor deren Herstellung widerrufen will. Sollte eine Änderung oder Stornierung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht mehr möglich sein, so ist der Auftraggeber zur Abnahme und vollen Bezahlung verpflichtet.
2.9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen vor Montagebeginn herbeizuführen.
2.10) Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Konstruktionsholz/Bretter, Bitumenbaustoffe, Dachbleche/Dachsteine) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 25,0 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.
3. Datenspeicherung
3.1) Der Auftraggeber wird hiermit davon informiert, dass Expressholz die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
4.1) Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch Expressholz oder die beauftragte Lieferfirma geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
4.2) Wenn nicht anders festgehalten, ist die Lieferung Vorort vereinbart. Bei einer vereinbarten Lieferung durch uns gilt stets "frei Bordsteinkante", der nächsten für das Lieferfahrzeug freigegebenen öffentlichen Straße als vereinbart. Private Grundstücke und Auffahrten werden grundsätzlich nicht befahren, außer der Auftraggeber wünscht dies ausdrücklich. In diesem Fall trägt der Auftraggeber das volle Risiko für eventuelle auftretende Schäden.
4.3) Die Anfahrtsmöglichkeiten müssen für einen 40-Tonnen LKW gewährleistet sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Auftraggeber verpflichtet uns vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen. Andernfalls hat der Auftraggeber für die anfallende Wartezeit, erneute Anlieferung oder für eine Änderung der Lieferform, alle anfallenden Kosten zu tragen.
4.4) Liefertermine werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt. Sollte ein vereinbarter Liefertermin seitens des Auftraggebers nicht eingehalten werden, darf Expressholz die Ware direkt in Rechnung stellen. Eine erneute Anlieferung wird dem Auftraggeber in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, welche Expressholz nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Expressholz und deren Unterlieferanten eintreten.
4.6) Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführung. Diese können zu entsprechenden Fristverlängerungen führen. Ebenfalls als Behinderung zählen Bodenflächen auf dem Baugelände, welche Expressholz eine sachgerechte Montage der von uns angebotenen Form erschweren oder gar verhindern. Diese sind vom Auftraggeber zu beseitigen oder extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Dies zählt auch in Hinblick auf weitere Firmen, welche am Baugelände beschäftigt sind. Sollte der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbrechen, werden Ihm die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
4.7) Terminvorgaben seitens des Auftraggebers, gelten nur als anerkannt, wenn diese schriftlich vereinbart und bestätigt sind.
4.8) Expressholz haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten Expressholz ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten.
5. Montage
5.1) Der Auftraggeber ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau zu benennen. Er übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Expressholz die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haftet Expressholz nicht für etwaigen Beschädigungen und deren Folgen. Der Auftraggeber hat Expressholz von etwaigen Schadensersatzansprüchen dritter freizuhalten.
5.2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist, das bestellte Produkt dort errichten oder montieren zu lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.
5.3) Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Bei Fundamenterstellung durch Expressholz oder eine durch Expressholz beauftragte Firma, ist die Fläche ausgehend von einem ebenen Erd-, Kies- oder Sanduntergrund verdichtet (max. 15 cm unterhalb der Pflaster, Teer-Fläche, Wasserführender Oberfläche).
Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen. Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar, soweit nicht anders vereinbart. Pflaster/Platten werden an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach Absprache wieder eingepasst, für Spuren an Pflastersteinen durch die Demontage übernehmen wir keine Gewährleistung.
5.4) Der Auftraggeber hat Expressholz unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.
5.5) Bei Dachbegrünungen erfolgt die Art der Begrünung auf Kundenwunsch und wird vor Baubeginn schriftlich vereinbart. Expressholz oder eine von Expressholz beauftragte Gala-Firma übernimmt das erstmalige angießen der Pflanzen auf dem Carport. Danach geht die Verantwortung auf den Auftraggeber über.
5.6) Bei vorhandenen Gebäuden muss der Auftraggeber Sorge für die Statik der Gebäude tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Gebäudestatik vorab zu prüfen oder von einem Sachverständiger/ Statiker prüfen zu lassen.
5.7) Auf die Montage gewährt Expressholz 2 Jahre Garantie nach BGB.
5.8) Während der Montagezeit, ist es dem Auftraggeber und anderen nicht zum Bauteam gehörigen Personen untersagt, das Baustellengebiet unaufgefordert zu betreten oder Gegenstände darauf abzulegen.
6. Zahlung
6.1) Die Preise von Expressholz verstehen sich grundsätzlich "netto" zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Zweifelsfall hat sich der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zu vergewissern.
6.2) Wenn nicht anders vereinbart, sind 50% der Gesamtsumme nach Anlieferung des Baumaterials auf das von uns angegebene Konto zu überweisen oder in Bar fällig. Bei Montageabschluss ist der Restbetrag binnen 7 Tage zur Zahlung fällig. Der Preis für eine zusätzliche nicht vertraglich vereinbarte Montageleistung ist, direkt vor Ort, bei Fertigstellung bar zur Zahlung fällig. Skontoabzug, ohne ausdrückliche Hinweise im Angebot sind ausgeschlossen, unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert.
6.3) Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden Verzugszinsen fällig, ohne dass es vorab noch einer Mahnung bedarf. Eventuell vereinbarte Rabatte werden in diesem Fall nicht mehr gewährt, sobald sich der Auftraggeber in Verzug befindet.
6.4) Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss/ Abnahme kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass Expressholz den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Auftraggebers benannter Sachverständiger.
7. Eigenschaften des Holzes
7.1) Holz ist ein Naturprodukt, seine natürlichen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Die natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz (z.B. ausfallende Äste und Risse). Diese stellen keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
7.2) Um eine 100%ige Passgenauigkeit zu gewährleisten, müssen in seltenen fällen, Carportteile direkt vor Ort angepasst werden.
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung und Garantie
8.1) Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet Expressholz nur wie folgt:
Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige und Belegbildern an Expressholz zu rügen. Äußerlich erkennbare Beschädigungen müssen sofort im Beisein des Lieferanten schriftlich auf dem Lieferschein festgehalten werden.
8.2) Stellt der Auftraggeber Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
8.3) Bei berechtigten Beanstandungen ist Expressholz berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Auftraggebers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
8.4) Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.5) Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 9. (Allgemeine Haftungsbegrenzung)
8.6) für unsere Bausätze gewähren wir 2 Jahre Garantie nach BGB bei Montage durch Expressholz und Fachgerechter Wartung mit Schutzanstrichen in Lack oder Lasuren durch Expressholz oder einer anderen Fachfirmen.
8.7) Expressholz haftet nicht für die Vollständigkeit und Beschaffenheit der Bausätze oder Materialien die seitens des Auftraggebers für die Aufbauhilfe-Dienstleistung bereitgestellt worden.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden. Diese Regelung gilt für den Auftraggeber entsprechend.
9.2) Während der gesamten Bauzeit (zwischen Montagebeginn und Abnahme) ist es untersagt, auf dem Baustellengebiet zu parken, dies gilt auch in der Zeit zwischen 16 und 8 Uhr sowie am Wochenende und Feiertagen. Expressholz übernimmt keine Haftung, für Schäden an Personen oder Gegenständen die sich unerlaubt auf dem Baustellengebiet befinden/befanden. Sollten Sie von Expressholz eine Erlaubnis erhalten, in der montagefreien Zeit die Fläche zu beparken, stellt dies keine Übernahme von Haftungen dar.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1) Expressholz behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises vor. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Expressholz zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist Strausberg, Deutschland.
11.2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12. Salvatorische Klausel
12.1) Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. So weit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, wird dieser aufrecht erhalten. Anstelle ganz oder teilweise unwirksamer Regelungen tritt eine Vereinbarung, welche dem Willen der Parteien am nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist.
13. Urheberrecht/Markenschutz
13.1) Nach §§ 2 bis 6 des UrhG sind alle Baupläne/Abbundzeichnungen/Zeichnungen/ Skizzen von Expressholz die durch Jürgen Hennig erschaffen wurden, als "persönliche geistige Schöpfung" oder durch "Miturheberschaft" urheberrechtlich geschützt und Expressholz bzw. Jürgen Hennig trägt das alleinige Verwertungsrecht. Der Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung/Bearbeitung oder Ausstellung unserer Werke nach §§ 2 bis 6 des UrhG außerhalb eines Montageauftrages durch Expressholz stimmen wir ausdrücklich nicht zu.
13.2) Zeichnungen und andere Unterlagen, dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen hin, oder wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, unverzüglich zu vernichten.
13.3) Expressholz untersagt jegliche Verwendung des Unternehmensnamens, da dieser markenrechtlich geschützt ist.
Es wird ausdrücklich auf § 14, § 18, § 19, § 146 des MarkenG hingewiesen.
14. Teilnahme am Schlichtungsverfahren
14.1) „Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“
Unsere AGB können Sie sich hier als pdf-Datei herunterladen.